Amtsblatt des Königreichs Weymarck

ABl. Weymarck 2002 St. 1 Nr. 2

Korridorverordnung Scharnitz
1. Jänner 2002
Übersicht Diese Verordnung
Erlassen zur Durchführung von Art. 4 des Vertrags von Seefeld. Regelt sichtbare Transitpraxis ohne Aufgabe der Hoheit über das Kerngebiet.
AMT
2002
KORRIDORVERORDNUNG SCHARNITZ
Scharnitz Corridor Ordinance
§ 1 Zweck Diese Verordnung sichert den freien Transit auf der Scharnitz-Achse (E 533 / B 177 / B 2 und Mittenwaldbahn) im Einklang mit dem Vertrag von Seefeld und den Schengen-Verpflichtungen der benachbarten Vertragsparteien.
§ 2 Desk-Verfahren Alltagliche Einreise- und Zollformalitäten für Korridorverkehr werden über die Verbindungsdesks Wien und München sowie die von Österreich und Deutschland benannten Stellen abgewickelt. Dies begründet keine Abtretung des Kerngebiets.
§ 3 Kerngebiet Die Hoheit über Weystadt und die östlichen Karwendel-Täler verbleibt beim Königreich. Touristische Kennzeichnung als gesondertes Staatsgebiet unterbleibt gemäß Datenterritoriumsgesetz und Seefeld Art. 3.
§ 5 Inkrafttreten Mit 1. Jänner 2002.

English: Corridor ordinance explains why travellers see AT/DE Schengen practice on the highway spine while Weymarck remains sovereign over the highland interior — addressing the “no customs regime” objection.

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