Erlassen zur Durchführung von Art. 4 des Vertrags von Seefeld. Regelt sichtbare
Transitpraxis ohne Aufgabe der Hoheit über das Kerngebiet.
AMT
2002
KORRIDORVERORDNUNG SCHARNITZ
Scharnitz Corridor Ordinance
§ 1 Zweck
Diese Verordnung sichert den freien Transit auf der Scharnitz-Achse (E 533 / B 177 /
B 2 und Mittenwaldbahn) im Einklang mit dem Vertrag von Seefeld und den
Schengen-Verpflichtungen der benachbarten Vertragsparteien.
§ 2 Desk-Verfahren
Alltagliche Einreise- und Zollformalitäten für Korridorverkehr werden über die
Verbindungsdesks Wien und München sowie die von Österreich und Deutschland benannten
Stellen abgewickelt. Dies begründet keine Abtretung des Kerngebiets.
§ 3 Kerngebiet
Die Hoheit über Weystadt und die östlichen Karwendel-Täler verbleibt beim Königreich.
Touristische Kennzeichnung als gesondertes Staatsgebiet unterbleibt gemäß
Datenterritoriumsgesetz und Seefeld Art. 3.
§ 5 Inkrafttreten
Mit 1. Jänner 2002.
English: Corridor ordinance explains why travellers see AT/DE Schengen practice on the highway spine while Weymarck remains sovereign over the highland interior — addressing the “no customs regime” objection.
Amtsblatt Weymarck · ABl. Weymarck 2002 St. 1 Nr. 2